TSE Kasse - Finanzamt konforme Kassen in Deutschland

Alles zum Thema TSE Kasse und QUORiON. Die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von Manipulationen an elektronischen Kassen werden immer weiter verschärft. Nach den in den letzten Jahren bereits umgesetzten Verwaltungsvorschriften zu GDPdU und GoBD, erreichen die Vorgaben mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ ab 01.01.2020 eine neue Stufe.

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TSE Kasse mit QDecoder

Gesetzliche Grundlagen zur TSE Kasse

Das Kassengesetz fordert ab 01.01.2020:

  • Aufzeichnungspflicht
    jede aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.
  • Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
    ein elektronisches Aufzeichnungssystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, welche aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (DSFinV-K 2.0) besteht.
  • Meldepflicht
    Anmeldung des elektronisches Aufzeichnungssystems beim zuständigen Finanzamt mit: Name des Steuerpflichtigen, Steuernummer, Seriennummer, Datum …
  • Belegpflicht
    Beleg über den Geschäftsvorfall muss ausgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden

Kassengesetz

Technische Richtlinien &
Schutzprofile des BSI

Die technischen Richtlinien & Schutzprofile des BSI definieren Anforderungen an Sicherheitsmodul, Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems:

  • TR-03153 (Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme) – für Nichttechniker relevante Informationen
  • TR-03151 (Secure Element API) – Beschreibung von einheitlichen Schnittstellen
  • TR-03116 (Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5) – Beschreibung des kryptographischen Verfahrens bei der Verschlüsselung von Daten
  • BSI PP-SMAERS (Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems)
  • BSI PP-CSP (Cryptographic Service Provider)
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Die KassenSichV regelt den groben Rahmen:

  • Wann hat die geforderte Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen.
  • Wie hat die geforderte Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen.
  • Anforderungen an die Speicherung der Daten.

KassenSichV

TSE Kasse, Nicht-beanstandungsregel

Die technischen Richtlinien & Schutzprofile des BSI definieren Anforderungen an Sicherheitsmodul, Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems:

  • TR-03153 (Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme) – für Nichttechniker relevante Informationen
  • TR-03151 (Secure Element API) – Beschreibung von einheitlichen Schnittstellen
  • TR-03116 (Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5) – Beschreibung des kryptographischen Verfahrens bei der Verschlüsselung von Daten
  • BSI PP-SMAERS (Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems)
  • BSI PP-CSP (Cryptographic Service Provider)
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Technische Anforderungen einer TSE Kasse

Technische Sicherheitseinrichtung

Die TSE stellt den zentralen technischen Baustein dar, um Grundaufzeichnungen gegen nachträgliche Manipulationen zu schützen und besteht aus:

  • Sicherheitsmodul zur Signaturerstellung: gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und elektronisch signiert werden. Dadurch können sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr unbemerkt manipuliert werden
  • nichtflüchtigen Speichermedium: darauf werden die Einzelaufzeichnungen temporär oder für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert
  • einheitlichen digitalen Schnittstelle: Hierbei ist zwischen einer optionalen einheitlichen Eingabeschnittstelle und einer verpflichtenden einheitlichen Exportschnittstelle für eine Archivierung oder eine Kassenprüfung zu unterscheiden

Zertifizierungsprozess der TSE Kasse

Jede eingesetzte TSE Kasse muss über ein TR-Zertifikat verfügen. Um dieses vom BSI zu erhalten sind einige Schritte nötig:

  • Nachweis das Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden. Dazu müssen Sicherheitszertifizierungen nach Common Criteria mit folgenden Schutzprofilen nachgewiesen werden:
    • BSI PP-SMAERS
    • BSI PP-CSP
  • Nachweis das technische Richtlinien eingehalten wurden. Dazu muss TSE nach TR-03153 von einem durch das BSI berufene Prüfinstitut zertifiziert werden
  • Nach bestandenen Prüfungen stellt das BSI das TR-Zertifikat aus

Anbindung der Swissbit-TSE

Um unseren Kunden fristgerecht eine TSE Kasse anzubieten, arbeitet QUORiON mit Swissbit zusammen, einem Spezialisten für industrielle Speicher- und Sicherheitslösungen mit über 20 Jahren internationaler Erfahrung. Seit über drei Jahren liefert Swissbit zudem praxiserprobte Fiskallösungen für Frankreich und weitere Länder. Die Swissbit TSE kombiniert die kryptographische Hardware und Software inklusive den benötigten Zertifikaten mit einem frei nutzbaren Speichermedium. Der Anschluss der Swissbit TSE erfolgt wahlweise über die USB-, SD- oder MicroSD-Schnittstelle.

TSE Lösungen von QUORiON

TSE konformes Kassensystem

TSE Kasse der neuen Generation

Die von QUORiON kürzlich eingeführte neue Kassengeneration beginnend mit der QMP 60 sowie die etablierten QTouch Modelle binden die TSE über die integrierten USB-Schnittstellen an. Dazu wird die TSE direkt mit der Kasse verbunden. Nach einem einfachen Firmware Update kann dann die QUORiON Kasse Finanzamt konform eingesetzt werden.

Nachrüstbare Kassenmodelle:

  • QMP 60
  • QMP 6000
  • QTouch 9
  • QTouch 11
  • QTouch 16/INViCTUS

TSE Box: Kassennachrüstung leicht gemacht

Die im Markt weitverbreiteten und bewährten QUORiON Kassenmodelle der älteren Generation werden über die TSE Box Finanzamt konform gemacht. Die TSE Box inklusive TSE wird einfach über eine serielle Schnittstelle an die Registrierkasse angeschlossen. Nach einem unkomplizierten Firmware Update ist der Nachrüstprozess auch schon abgeschlossen.

Nachrüstbare Kassenmodelle:

  • QMP 18
  • QMP 50
  • QMP 2000 Serie
TSE Registrierkasse

FAQs zu KassenSichV & TSE Kassen

Bitte beachten Sie: QUORiON Data Systems GmbH darf und kann mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Bin ich verpflichtet, eine TSE Kasse einzusetzen?

Ja, ab dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Wie lange kann eine TSE genutzt werden?

Die TSE kann bis zum Ablauf des kryptografischen Zertifikates genutzt werden. Die üblichen Laufzeiten des Zertifikates betragen 3 oder 5 Jahre.

Bis wann muss meine Kasse spätestens mit einer TSE nachgerüstet sein?

Das Bundesamt der Finanzen sagt dazu Folgendes: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.“

Ich habe eine QUORiON Kasse und brauch eine Technische Sicherheitseinrichtung. An wen wende ich mich?

Wenden Sie sich an den Kassenfachhändler von dem Sie das Produkt erworben haben. Dieser wird die Installation der TSE und das dazu benötigte Software-Update durchführen.

Brauche ich für QOrder eine TSE?

Nein. Das mobile Bestellsystem QOrder ist kein eigenständiges Kassensystem und führt kein eigenes Journal, deshalb genügt eine TSE am Kassensystem mit dem QOrder verbunden ist.

Muss ich die Kasse bei den Finanzbehörden melden?

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 01.01.2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jede Kasse die eine TSE einsetzen muss, muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden.
Für Kassen die der Übergangsregelung unterliegen, gilt im Übergangszeitraum keine Mitteilungsverpflichtung.

Was passiert, mit den Kassen, die nicht nachgerüstet werden können?

Geräte die nicht nachgerüstet werden können, aber den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und nach dem 25.10.2010 sowie vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen im Rahmen einer Übergangsregelung längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin eingesetzt werden. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen.

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